AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für das Vertragsverhältnis zwischen
Thomas Seitz, Maindart
und dem
Veranstalter / Auftraggeber
zur Verwirklichung einer Schulung/Workshop/Even gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen:
Allgemeines
Alle Agenturleistungen:
Workshops, Trainings und/oder Schulungen
Veranstaltungen und Promotionaktionen
Bereitstellung von Promotern, Künstlern, Moderatoren & Referenten
Eventberatung
Konzeption
Planung
Betreuung
Nachbereitung
Organisation
Vermarktung
Marketing
Durchführung
erfolgen zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Veranstalters / Auftraggebers gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Agentur. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Veranstalters / Auftraggebers, auf die in Formularen oder in eigenen Dateien, auf Rechnern, Webseiten oder entsprechenden Medien verwiesen wird, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Es kommt ein Vertragsverhältnis nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
Pflichten der Agentur
Bei bestehender Inkassovollmacht ist die Agentur verpflichtet, vereinnahmte Gelder (z. B. Sponsoring, Werbung) unter Abzug ihrer ggf. vereinbarten Provision / Vergütung unverzüglich an den Auftraggeber auszuzahlen.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen oder Neuigkeiten, die für die Eventberatung, -konzeption, -planung, -organisation,-betreuung oder -nachbereitung von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen. Soweit Eventdienstleister im vertragsgegenständlichen Bereich an den Auftraggeber direkt herantreten, ist er verpflichtet, diese an die Agentur zu verweisen und die weiteren Vertrags- und Organisationsverhandlungen der Agentur zu überlassen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur sorgfältigen Erfüllung der Verträge, die die Agentur in seinem Namen abgeschlossen hat.
Der Auftraggeber stellt der Agentur zur Erfüllung der vereinbarten Agenturleistungen
das notwendige Werbematerial, Firmenlogo, Veranstaltungslogo, Fotos, Videos, Presseveröffentlichung u. a. zur Verfüung und erteilt auf Wunsch weitere Informationen über die durchzuführende Veranstaltung und den genauen Programminhalt.
Der Auftraggeber trägt als Auftraggeber die typischen Veranstalterlasten (eventuell anfallende GEMA-Gebühr, KSK-Abgabe, sog. Ausländersteuer, Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung etc.) und ist für die rechtzeitige Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und / oder Anmeldungen allein zuständig. Sollten Auflagen durch eine Behörde erteilt worden sein, sind diese der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass am Veranstaltungsort und -tag ein kompetenter Ansprechpartner für die Agentur gestellt wird. Dieser Vertreter gilt als bevollmächtigt, sämtliche erforderlichen oder sachdienlichen Erklärungen für die Agentur abzugeben oder entgegenzunehmen.
Rechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat Anspruch darauf, dass die Agentur ihre im vertragsgegenständlichen Angebot spezifizierten beschriebenen Aufgaben gewissenhaft und aktiv wahrnimmt.
Der Auftraggeber hat gegenüber der Agentur jederzeit Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die vertragsgegenständlichen Angelegenheiten.
Rechte der Agentur
Die Agentur hat Verhandlungs-, Abschluss- und Inkassovollmacht für den Auftraggeber und darf für ihn Verträge (z. B. Location, Catering, Technik, Sponsoring, Werbung) abschließen und die vereinbarten Gelder für ihn treuhänderisch vereinnahmen.
Die Agentur darf Arbeitsergebnisse in Auszügen sowie Name und Logo des Auftraggebers zu Referenzzwecken verwenden.
Eigentumsvorbehalt
Die Agentur behält sich die ausschließlichen Eigentumsrechte an allen Entwürfen, Zeichnungen, Konzepten und sonstigen Leistungen bis zur vertragsgemäßen Zahlung der Vergütung vor. An Entwürfen und Konzepten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Versendung von Daten auf Datenträgern oder als Dateien online und offline durch die Agentur erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Die in Erfüllung der Leistungspflichten der Agentur entstandenen Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Agentur. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies vorab schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden gesondert zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur verändert werden.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Kunden an den Datenträgern, Dateien und Daten entstehen oder im System des Kunden Schäden verursachen, ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen.
Urheber- und Nutzungsrechte
Die von der Agentur auftragsgemäß erbrachte Leistung, d.h. alle durch die Agentur entwickelten Konzepte, Ideen, Planungen und Entwürfe einschließlich Projektskizzen, Projektpapieren, Layouts und Präsentationen unterliegen als persönliche geistige Schöpfungen der Agentur und ihrer Inhaber dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dessen Regelungen gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Die Agentur überträgt dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die für den jeweiligen, dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung über. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe, Planungen, Konzepte, Ideen etc. im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Ausführung ihrer Leistungen ist allein der Agentur vorbehalten. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung der Schöpfung der Agentur durch den Kunden oder durch Dritte bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und der vorherigen Einwilligung der Agentur. Die Übertragung von dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechten an Dritte bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und der vorherigen Einwilligung der Agentur. An von Kunden vereinnahmten Nutzungsentgelten ist die Agentur angemessen zu beteiligen. Über den Umfang eingeräumter Nutzungsrechte und die Höhe vereinbarter Nutzungsentgelte steht der Agentur gegenüber dem Kunden ein Auskunftsanspruch zu.
Wiederholungen (Wiederverwendung) oder Mehrfachnutzungen (Weiterverwertung) der Schöpfung der Agentur durch den Kunden oder durch mit dem Kunden verbundene Personen oder Unternehmen sind vergütungspflichtig; sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Agentur.
Die Agentur hat das Recht, als Urheberin des Konzepts für das dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegende Projekt auf entsprechenden Hinweisen auf das Projekt (Einladungen, Programmheften, Websites etc.) genannt zu werden. Das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen Schaden geltend zu machen bleibt unberührt.
Kommt es nach Unterbreitung eines Angebots durch die Agentur nicht zum Vertragsschluss, ist es dem Kunden untersagt, die im Rahmen der Präsentation durch die Agentur vorgeschlagenen Ideen, Konzepte, Layouts und Texte zu verwenden, zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Sofern die Agentur im Einzelfall darin einwilligt, dass der Kunde Schöpfungen der Agentur verwendet, verwertet oder Dritten zugänglich macht, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung, auch über die hierfür vom Kunden zu leistende Vergütung.
Sofern der Kunde der Agentur für die Durchführung ihrer Leistung Inhalte zur Verfügung stellt, stellt der Kunde sicher und versichert mit Vertragsabschluss, dass er Inhaber der Nutzungs- und Besitzrechte an den von ihm für die Durchführung der Leistung durch die Agentur zur Verfügung gestellten Inhalten ist. Zu den Inhalten zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Fotos, Filme, Animationen, Tonelemente, Grafiken, Texte, Logos etc.
Grundsätze zur loyalen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten kooperativ und loyal mit dem Ziel einer optimalen Veranstaltungsplanung und -durchführung nach den klassischen Regeln des Projektmanagements zusammen.
Streitigkeiten werden sie mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung fair austragen.
Über alle Angelegenheiten, die Inhalt dieses Vertrages sind, werden sie auch nach Beendigung dieses Vertrages Stillschweigen bewahren. Dies gilt insbesondere auch für Vertragsabschlüsse mit Eventdienstleistern, Sponsoren und Kunstlergagen, die absolut vertraulich zu behandeln sind.
Vergütung
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarten Agenturtätigkeiten erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung aufgenommen werden.
Wenn der Auftraggeber umfangreiche Planungen / Arbeiten und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung / Organisation / Beratung ändert und / oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
Haben die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und kommt der Auftraggeber mit einer Rate mehr als 14 Arbeitstage in Rückstand, so ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit der Kostenvorschüsse oder Abschlagszahlungen nicht, ist die Agentur neben den sonstigen Rechten auch ohne Mahnung zur sofortigen Einstellung der Agenturtätigkeiten berechtigt.
Wird die Veranstaltung nachträglich nicht durchgeführt, so bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe bestehen. Geht der Agentur die schriftliche Mitteilung über den Ausfall der Veranstaltung vor deren Durchführung zu, ist die Agentur befugt, das bis dahin abgerufene Auftragsvolumen zzgl. ihrer Auslagen sowie 30% des bis dahin noch nicht abgerufenen Auftragsvolumens abzurechnen. Liegt der Zeitpunkt der Mitteilung 14 Arbeitstage vor der Veranstaltung oder später, bleibt der volle Vergütungsanspruch mit dem Auslagen- / Kostenersatzanspruch bestehen. Kosten der an die Subunternehmer fur Drittleistungen zu entrichtenden Storno- oder Kündigungsgebühren sind vom Auftraggeber zu zahlen.
Mit der Vergütung sind alle branchenüblichen Aufwendungen der Agentur abgegolten. Darüber hinaus gehende Aufwendungen (z.B. Kosten für Drucksachen, Porto, Kurier) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Fahrt- und Unterbringungskosten fü vertraglich veranlasste Reisen darf die Agentur dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen. Erstattungsfähig sind die Kosten für Taxifahrten, Bahnfahrten 2. Klasse, Economy-Flugreisen und Hotels mit drei Sternen. Upgrades sind zulässig, wenn der jeweilige Preis den einer/s vergleichbaren Fahrt / Fluges / Zimmers der vorgenannten Kategorien nicht übersteigt. Bei Einsatz eines eigenen PKW düfen 0,50 € pro gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht werden. Reisen ins Ausland bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, um abgerechnet werden zu können.
Vertragsstrafe / pauschalierter Schadensersatz
Verletzt der Auftraggeber die vertragliche Schweigepflicht, kann die Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung ohne Fortsetzungszusammenhang verlangen. Begeht der Auftraggeber eine sonstige schuldhafte Vertragsverletzung, kann die Agentur eine Vertragsstrafe von 500,- € verlangen.
Bei unberechtigter Verwendung, Erstellung durch Bearbeitung oder Weitergabe, der durch die Agentur konzipierten / erstellten und urheberrechtlich geschützten Materialien, (Werbe-)Konzepte, Unterlagen, Pläne etc. wird vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des Fünffachen des vereinbarten, üblichen oder des anhand der jeweils gültigen Lizenzsätze zu ermittelnden Nutzungshonorars fällig. Unterbleibt der Urheber- und / oder Agenturvermerk, so hat
die Agentur auf einen Zuschlag in Höhe von – ggf. jeweils – 100% zum jeweiligen Nutzungshonorar zzgl. angefallener Verwaltungskosten und Rechtsanwaltskosten Anspruch.
Der Beweis eines geringeren Schadens bleibt beiden Parteien offen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird durch die vorstehenden Schadenspauschalierungen nicht ausgeschlossen.
Abwerbeverbot -Verbot von Direktgeschäften
Die von der Agentur für die Durchführung des Vertragsgegenstandes eingesetzten Personen, Dienstleister und Unternehmen dürfen für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses vom Kunden weder aushilfsweise noch als festangestellter Arbeitnehmer noch als Subunternehmer beschäftigt bzw. beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes verwirkt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Agentur bleiben hiervon unberührt.
Soweit die Agentur als Vermittler von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen oder ähnlichem tätig wird, verpflichtet sich der Kunde sowie der vermittelte Künstler die von der Agentur hergestellten Kontakte für die Dauer von bis zu 24 Monaten nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zwischen Kunde und Künstlern zu nutzen. Für jeden Fall des Verstoßes ist die Agentur so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft durch sie vermittelt worden. Die Agentur hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der üblichen Vermittlungsprovision, die der Kunde bzw. der Künstler für ein entsprechendes Vermittlungsgeschäft an die Agentur gezahlt hätte.
Haftungsausschluss
Die Agentur schließt dem Auftraggeber gegenüber mit Ausnahme von Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit seine Haftung für jeden Schaden aus, der nicht auf einer vorsätzliche oder grobe fahrlässigen Vertragsverletzung der Agentur oder eines gesetzlichen Vertreters / eines Erfüllungsgehilfen beruht. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadenersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
Eine Abänderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht gegeben.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit der Organisation des Events freizustellen, es sei denn, diese beruhten auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Agentur oder eines gesetzlichen Vertreters / eines Erfüllungsgehilfen.
Zwischen der Agentur, den Besuchern, den Eventdienstleistern (Catering, Technik usw.) des Events, sowie den Künstlern besteht keinerlei vertragliche Beziehung. Daher schließt die Agentur jegliche Haftung gegenüber diesen aus. Sollten solche Ansprüche dennoch geltend gemacht werden, verpflichtet sich der Auftraggeber hiermit unwiderruflich und bedingungslos zur Schadloshaltung bzw. dazu, die Agentur von allen Ansprüchen freizustellen. Ferner verpflichtet er sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Kooperationspartner aufgrund der Abwehr gegen Ansprüche dieser Art entstehen.
Schlussbestimmung
Sollte eine der AGB-Bestimmungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
USt-IdNr. 69206384150
Bankverbindung | Thomas Seitz IBAN DE49300209003233366929 BIC CMCIDEDDXXX
Thomas Seitz
Maindart -Die Gastroagentur-
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